Freizeitwerk Bräuningshof
Vereinsordnung
Diese Vereinsordnung ergänzt die Satzung des Vereins FREIZEITWERK im Sinne von § 14 der Satzung. In der Satzung finden sich auch die Bestimmungen zu Erlass, Beschluss und Änderung und zu der Verbindlichkeit der Vereinsordnung.
Freizeitwerk Bräuningshof
§ 1 Gebührenordnung
(1.1) Aufnahmegebühr
Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühr im Sinne von § 6 der Satzung:
Es wird keine Aufnahmegebühr verlangt.
(1.2) Mitgliedsbeiträge
Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 6 der Satzung:
Satzung §6 Abs. 3: „Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.“
Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 30 € pro Jahr pro Haushalt verlangt.
Einzelpersonen zahlen den halben Betrag von 15 € pro Jahr.
Freiwillig höhere Beiträge oder Spenden sind möglich.
(1.3) Beiträge für Tagesmitgliedschaft
Bestimmung der Höhe der Gebühren im Sinne von § 6 der Satzung:
Ein Tagesmitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Tagesmitgliedsbeitrag zu entrichten. Es wird ein Tagesmitgliedsbeitrag von 5 € pro Person und Kalendertag verlangt.
(1.4) Ausnahmen
Festlegung von Ausnahmen im Sinne von § 6 der Satzung:
Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr befreit.
(1.5) Gebühren für Teilnahme an Veranstaltungen
Die Teilnahme an Veranstaltungen kann kostenpflichtig sein. Die jeweils anfallende Teilnahmegebühr setzt sich aus dem Veranstaltungsentgelt sowie – sofern zutreffend – einer gesondert ausgewiesenen Materialpauschale zusammen. Die konkrete Höhe der Gebühren wird im jeweiligen Veranstaltungsangebot transparent ausgewiesen (Ausschreibung auf der Website, Angaben im Buchungssystem).
(1.6) Zahlungsmodalitäten
(1) Beim Vereinseintritt muss ein SEPA Mandat für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren ausgefüllt werden.
(2) Die Gebühren für Veranstaltungen müssen vorab entrichtet werden.
§ 2 Veranstaltungsordnung
(2.1) Anbieten von Veranstaltungen / Veranstaltungs-Konzept
(1) Der Verein sieht sich als Plattform für Veranstaltungen. Mitglieder sowie externe Anbieter können dem Vorstand Konzepte für Veranstaltungen einreichen, hierfür ist ein Konzeptformular vorgesehen.
(2) Eine Mitgliedschaft der Veranstaltungsleitung ist erwünscht aber keine Pflicht.
(2.2) Leitung von Veranstaltungen: Grundlagen und Aufwandsentschädigungen
(1) Personen, die Kurse, Workshops, Treffs und sonstige Veranstaltungen leiten, werden als Veranstaltungsleitung bezeichnet. Die jeweilige Veranstaltungsleitung ist der Ausschreibung und den Angaben im Buchungssystem zu entnehmen.
(2) Die Veranstaltungsleitung ist für die inhaltliche und organisatorische Durchführung ihrer Veranstaltung eigenverantwortlich und handelt dabei im Einklang mit den Zielen sowie den geltenden Regelungen des Vereins.
(3) Die Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Veranstaltungsleitung wird eine angemessene Aufwandsentschädigung für die eingebrachte Zeit gewährt.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert sich an den entsprechenden Stundensätzen der
Volkshochschulen in der Region.
(4) Die konkrete Höhe der Aufwandsentschädigung wird nach Einreichen eines Konzeptes durch die potentielle Veranstaltungsleitung individuell vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand entscheidet auch über die Durchführung nicht kostendeckender Angebote.
(5) Eine ggf. anfallende Materialpauschale wird durch die Veranstaltungsleitung kalkuliert. Eine vom Verein über die Teilnahmegebühr eingenommene Pauschale wird direkt an die Veranstaltungsleitung weitergereicht.
(6) Die vertragliche Grundlage für die Leitung von Veranstaltungen bilden folgende Dokumente:
6.1 ) „Vereinbarung über die Leitung von Veranstaltungen“ (jährlich von der Veranstaltungsleitung einzureichen, mit Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr)
6.2 ) „Honorar-Vereinbarung über die Leitung von Veranstaltungen“ (bezogen auf ein konkretes Angebot wird diese Vereinbarung direkt vor der jeweiligen Veranstaltung von der Veranstaltungsleitung eingereicht)
6.3 ) „Veranstaltungs-Konzept“ (siehe 2.1.1).
6.4 ) „Abrechnung“ (Übersicht über die Auszahlung an die Veranstaltungsleitung, wird nach Beendigung der Veranstaltung von einem Mitglied des Vorstandes ausgefüllt)
(7) Kinder der Veranstaltungsleitung dürfen an der eigenen Veranstaltung kostenfrei und ohne Buchung teilnehmen. Ist das Kind kein Vereinsmitglied, so muss spätestens zu Veranstaltungsbeginn eine Tagesmitgliedschaft gebucht werden oder eine Beitrittserklärung ausgefüllt werden.
2.3) Verwendung von Überschüssen
(1) Werden im Rahmen einer Veranstaltung höhere Einnahmen erzielt als zur Deckung der entstandenen Kosten erforderlich sind, verbleiben die daraus resultierenden Überschüsse beim Verein.
(2) Diese Überschüsse sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Verwendung der Mittel hat dabei stets im Einklang mit den Grundsätzen der Ehrenamtlichkeit, der Gemeinnützigkeit sowie den Zielen des Vereins zu erfolgen.
(3) Die Überschüsse dienen insbesondere der Bezuschussung von Veranstaltungen, die dem ideellen Vereinszweck entsprechen, aber nicht kostendeckend durchführbar sind.
(2.4) Teilnahme an Veranstaltungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und deren Buchung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die auf der Webseite zu finden sind.
§ 3 Finanzordnung
(3.1) Verwaltung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird satzungskonform verwaltet.
(3.2) Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen und Ausgaben werden dokumentiert.
(3.3) Rücklagen
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß § 62 der Abgabenordnung (AO), Rücklagen zu bilden, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist. Zur Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit hat der Verein eine angemessene Liquiditätsreserve vorzuhalten. Diese soll insbesondere dazu dienen, laufende Verpflichtungen sowie unvorhergesehene Ausgaben abzudecken. Die Höhe der Liquiditätsreserve orientiert sich mindestens am Selbstbehalt bestehender Versicherungen sowie an den voraussichtlichen Versicherungskosten für das folgende Geschäftsjahr. Die Bildung und Verwendung der Rücklagen hat unter Beachtung der Grundsätze der Gemeinnützigkeit, insbesondere der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 AO, zu erfolgen.
§ 4 Vorstandsordnung
(4.1) Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Erlass der Vereinsordnung als Ergänzung zur Satzung,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Regelung von organisatorischen Maßnahmen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen,
f) den Abschluss und die Änderung von Versicherungen,
g) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4.2) Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist auch mehrfach möglich. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Die reguläre Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden (BGB-) Vorstand beträgt zwei Jahre, die der Beisitzer ein Jahr. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen. Die Amtszeit eines zwischenzeitlich neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zusammen mit den regulären Amtszeiten der anderen Vorstandsmitglieder.
(4.3) Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben bei Vorstandsabstimmungen genau wie die Mitglieder des geschäftsführende (BGB-) Vorstand je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung der Abstimmung statt und wenn es wieder zu keiner Entscheidung kommt, entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
(3) Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Mitglied des Vorstands einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, einem sonstigen Nachrichtendienst oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, einem sonstigen Nachrichtendienst oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Protokoll ist von einem Protokollführer sowie einem Mitglied des geschäftsführenden (BGB-) Vorstands zu unterschreiben.
(4.4) Vergütung des Vorstands
Satzung $8 Abs. 4: „Den Mitgliedern des Vorstands können für ihre Tätigkeit im Vorstand Ehrenamtspauschalen, Aufwandsentschädigungen oder eine Vergütung gezahlt werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.“
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsvorgaben, Aufwandsentschädigungen gewähren. Die Art und Höhe solcher Entschädigungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses, wobei etwaige Vergütungen die jeweils geltenden Höchstsätze der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreiten dürfen und nur zulässig sind, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins dies erlaubt.
§ 5 Ehrenordnung
(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
(2) Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr ausgenommen.
(3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Sinne von § 4 der Satzung auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aus wichtigem Grund aberkannt werden. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. September 2025 beschlossen und am 19. April 2026 letztmalig geändert.