Freizeitwerk Bräuningshof
Vereinsordnung
Diese Vereinsordnung ergänzt die Satzung des Vereins FREIZEITWERK im Sinne von § 14 der Satzung. In der Satzung finden sich auch die Bestimmungen zu Erlass, Beschluss und Änderung und zu der Verbindlichkeit der Vereinsordnung.
Freizeitwerk Bräuningshof
§ 1 bis § 5
§ 1 Gebührenordnung
(1.1) Aufnahmegebühr
Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühr im Sinne von § 6 der Satzung:
Es wird keine Aufnahmegebühr verlangt.
(1.2) Mitgliedsbeiträge
Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 6 der Satzung:
Satzung §6 Abs. 3: „Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.“
Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 30 € pro Jahr pro Haushalt verlangt.
Einzelpersonen zahlen den halben Betrag von 15 € pro Jahr.
Freiwillig höhere Beiträge oder Spenden sind möglich.
(1.3) Beiträge für Tagesmitgliedschaft
Bestimmung der Höhe der Gebühren im Sinne von § 6 der Satzung:
Ein Tagesmitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Tagesmitgliedsbeitrag zu entrichten. Es wird ein Tagesmitgliedsbeitrag von 5 € pro Person und Kalendertag verlangt.
(1.4) Ausnahmen
Festlegung von Ausnahmen im Sinne von § 6 der Satzung:
Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr befreit.
(1.5) Gebühren für Teilnahme an Veranstaltungen
Die Teilnahme an Veranstaltungen kann gebührenpflichtig sein (u.a. Material- und Kursgebühren bzw. Teilnahmegebühren). Die anfallenden Gebühren sind jeweils der Ausschreibung zu entnehmen.
(1.6) Zahlungsmodalitäten
(1) Beim Vereinseintritt muss ein SEPA Mandat für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren ausgefüllt werden.
(2) Die Gebühren für Veranstaltungen müssen vorab entrichtet werden.
§ 2 Veranstaltungsordnung
(2.1) Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Veranstaltungen
(1) Dozentinnen und Dozenten arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung für die eingebrachte Zeit inklusive der Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert sich an den entsprechenden Stundensätzen der VHS Forchheim.
(2) Die genaue Höhe wird nach Einreichen eines Konzeptes durch die potentielle Dozentin oder den potentiellen Dozenten vorab individuell vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand entscheidet auch über die Durchführung nicht kostendeckender Angebote.
(2.2) Gegenfinanzierung von Veranstaltungen
Werden bei einer Veranstaltung mehr Teilnahmegebühren eingenommen als Ausgaben entstehen, so gehen die Überschüsse an den Verein. Von diesen Überschüssen können Veranstaltungen subventioniert werden, die nicht kostendeckend sind.
2.3) Veranstaltungskonzept
(1) Der Verein sieht sich hierbei als Plattform für Veranstaltungen. Mitglieder sowie externe Dozentinnen und Dozenten können dem Vorstand Konzepte einreichen. Eine Mitgliedschaft der Dozentinnen und Dozenten ist erwünscht.
(2) Die potentielle Dozentin oder der potenzielle Dozent reicht beim Vorstand ein Veranstaltungskonzept ein, hierfür ist ein Konzeptformular vorgesehen (siehe Anhang).
§ 3 Finanzordnung
(1) Das Vereinsvermögen wird satzungskonform verwaltet.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben werden dokumentiert.
§ 4 Vorstandsordnung
(4.1) Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Erlass der Vereinsordnung als Ergänzung zur Satzung,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Regelung von organisatorischen Maßnahmen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen,
f) den Abschluss und die Änderung von Versicherungen,
g) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4.2) Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Eine Wiederwahl ist auch mehrfach möglich. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Die reguläre Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden (BGB-) Vorstand beträgt zwei Jahre, die der Beisitzer ein Jahr. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen.
Die Amtszeit eines zwischenzeitlich neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zusammen mit den regulären Amtszeiten der anderen Vorstandsmitglieder.
(4.3) Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben bei Vorstandsabstimmungen genau wie die Mitglieder des geschäftsführende (BGB-) Vorstand je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung der Abstimmung statt und wenn es wieder zu keiner Entscheidung kommt, entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
(3) Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Mitglied des Vorstands einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, einem sonstigen Nachrichtendienst oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, einem sonstigen Nachrichtendienst oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und zu dokumentieren.
Das Protokoll ist von einem Protokollführer sowie einem Mitglied des geschäftsführenden (BGB-) Vorstands zu unterschreiben.
$ 5 Ehrenordnung
(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
(2) Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr ausgenommen.
(3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Sinne von § 4 der Satzung auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aus wichtigem Grund aberkannt werden. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. September 2025 beschlossen.