Nächste Kreativwochenenden in 2026: 13.-15.März - 20.-22.MÄrz - 08.-10.MAI - 23.-25.Oktober - 27.-29.november

Vereinssatzung

Präambel

Der Verein FREIZEITWERK gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit aller Mitglieder und sonstiger Mitarbeiter orientiert:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
Der Verein duldet keine Art von Gewalt, sei es verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art. Rassistischen, extremistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Gedanken tritt der Verein entgegen.
Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein FREIZEITWERK fühlt sich in Bräuningshof verwurzelt und hat das Anliegen der lokalen Bevölkerung, abseits vom städtischen Angebot, ein leicht zugängliches, unkompliziert erreichbares Freizeitangebot im Bereich Kreativität, Gestaltung, Bewegung, Naturverbundenheit und Begegnung zu bieten. Von den Angeboten des Vereins können insbesondere Familien mit Kindern profitieren.
Eine für die Umwelt verträgliche, nachhaltige Arbeitsweise ist dem Verein ein Anliegen. Eine Zusammenarbeit mit lokalen Vereinen und Organisationen steht der Verein offen gegenüber, um Synergien zu nutzen und gemeinsam wirkungsvolle Freizeit-, Bildungs- und Umweltangebote zu verwirklichen.

§ 1 bis § 16

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „FREIZEITWERK“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bräuningshof (Ortsteil der Gemeinde Langensendelbach).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Wir fördern über alle Altersstufen hinweg Kreativität, Bewegung, Nachhaltigkeit und informelle Bildung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung).
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Workshops, Kurse und andere Veranstaltungen kultureller, informativer und belehrender Art.
(4) Wir bieten eine Plattform für Aktivitäten zur Freizeitgestaltung und Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung in den Bereichen Kunst und Kreativität, Gesundheit und Selbstfürsorge, Naturerlebnis und Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)
z.B. Yoga, Tanz, Nähen, Töpfern, Batiken, Klebekunst, Kunst mit Naturmaterialien, Upcycling und Reparatur, Zeichnen und Malerei, Handarbeiten und saisonale Bastelarbeiten, Herstellung von nachhaltigen Produkten wie Seife und Slow Fashion.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Finanzierung
(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Es besteht die Möglichkeit über Tagesmitgliedschaften an Angeboten des Vereins teilzunehmen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) sein oder ihr Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
b) es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene ehemalige Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten aller Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab 14 Jahren gleiches Stimm- und Wahlrecht. Ab einem Alter von 18 Jahren kann ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden.
(3) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags, eine eventuelle Aufnahmegebühr, die Zahlungsmodalitäten und eventuelle Ausnahmen sind in der Vereinsordnung festgelegt.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu zahlen und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv ins Vereinsleben einzubringen.

§ 7 Organe des Vereins: Vorstand und Mitgliederversammlung
Organe des Vereins sind der geschäftsführende (BGB-) Vorstand, der durch Beisitzer erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende (BGB-) Vorstand besteht aus drei Personen, welche sich die Arbeit als 1. Vorsitzende / Vorsitzender, 2. Vorsitzende / Vorsitzender und Kassenwartin / Kassenwart aufteilen.
(2) Die drei Personen des geschäftsführenden (BGB-) Vorstands vertreten den Verein jeweils einzeln. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
(3) Der Vorstand kann je nach Ermessen des geschäftsführende (BGB-) Vorstands und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung um bis zu vier Personen (Beisitzer) erweitert werden.
Anmerkung: Mit „Vorstand“ ist im Folgenden immer die gesamte Vorstandschaft aus geschäftsführendem (BGB-) Vorstand und eventuellen Beisitzern gemeint.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands können für ihre Tätigkeit im Vorstand Ehrenamtspauschalen, Aufwandsentschädigungen oder eine Vergütung gezahlt werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung: Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Beschluss und Änderung der vom Vorstand erlassenen Vereinsordnung,
c) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und von Kassenprüfern,
d) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
e) Beendigung des Vereins.

§ 10 Mitgliederversammlung: Einberufung und Tagesordnung, Minderheitenrecht
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal und spätestens bis 30. Juni, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Mitgliederversammlung: Leitung, Beschlussfassung, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden (BGB-) Vorstands geleitet oder bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter. Eine Schriftführerin / ein Schriftführer für die Protokollführung während der Mitgliederversammlung darf von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in Abstimmungen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder der Vereinsordnung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Auf Wunsch auch nur einer einzigen Person muss die Abstimmung anonym erfolgen.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 12 Kassenprüfer
(1) Auf Wunsch der Mitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung zwei Personen als Kassenprüfer für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie dürfen nicht dem amtierenden Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse und Buchführung des Vereins.
(3) Die Kassenprüfer erstatten auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Versicherungen und Haftung
(1) Der Verein unterhält eine Haftpflichtversicherung. Der amtierende Vorstand ist ermächtigt, diese und weitere Versicherungen abzuschließen und zu ändern.
(2) Der Verein haftet nicht für verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder oder Dritte bei der Teilnahme an Veranstaltungen oder Aktivitäten des Vereins oder durch Benutzung von Geräten oder Sachen des Vereins entstehen, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vereins, seiner Mitglieder und Amtsträger und sonstigen ehrenamtlich Tätigen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
(3) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch Dritte verursacht werden, die im Namen des Vereins handeln oder irgendwie mit dem Verein in Verbindung stehen.
(4) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Wird ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(5) Der Haftungsausschluss gilt für alle Arten von Schäden oder Verlusten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Personen- und Sachschäden, Vermögensschäden und immaterielle Schäden.

§ 14 Vereinsordnung
(1) Der Verein gibt sich eine Vereinsordnung, die die Satzung ergänzt. Diese wird vom Vorstand erlassen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Vereinsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich und wird Ihnen bei Eintritt in den Verein zur Kenntnis gebracht.

§ 15 Beendigung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Beendigung des Vereins sind die / der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ermessen des auflösenden Gremiums entweder an „NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.“ oder an die „Elterninitiative krebskranker Kinder in Erlangen e.V.“ oder auch anteilig an diese beiden gemeinnützigen Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 Satzungsentwurf
Der geschäftsführende (BGB-) Vorstand ist ermächtigt, Veränderungen am Satzungsentwurf vorzunehmen. Diese Klausel entfällt mit der Eintragung ins Vereinsregister.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. September 2025 beschlossen.

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